S a t z u n g
der Vereinigung der Verwaltungsrichter Rheinland-Pfalz
in der Fassung vom 5. Oktober 2004
§1 Name der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Verwaltungsrichter Rheinland-Pfalz (VVR)“. Sie ist korporatives Mitglied des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR).
§2 Sitz der Vereinigung
Sitz der Vereinigung ist Koblenz.
§3 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung ist die Berufsorganisation der Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz. Ihr Zweck ist die Förderung der Verwaltungsrechtspflege, die Wahrung der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und die Vertretung ihrer Belange.
§4 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Der Vereinigung kann angehören:
- jeder haupt- oder nebenamtliche oder als solcher in den Ruhestand getretene Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz,
- jeder ehemalige Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz.
§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Es bedarf einer schriftlichen Erklärung, die dem Vorstand bis zum 30. November dieses Kalenderjahres zugegangen sein muss.
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach vorangegangener Anhörung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinigung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn der festgesetzte Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird. Auf diese Rechtsfolge ist bei der zweiten Mahnung hinzuweisen.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Vereinigung.
§6 Mitgliedsbeitrag
- Die Vereinigung erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres an den Kassenwart zu entrichten. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres ist für jedes angefangene Vierteljahr ein Viertel des Jahresbeitrags zu zahlen. Die Höhe des geschuldeten Beitrages wird durch eine Beendigung der Mitgliedschaft oder durch eine Pensionierung während des laufenden Kalenderjahres nicht berührt.
§7 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Vertreters in der Mitgliederversammlung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter,
- die Rechnungsprüfung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 4 sowie über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung der Vereinigung.
§9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
- Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung können weitere Tagesordnungspunkte behandelt werden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 e bis h.
- In der Mitgliederversammlung sind die in § 4 Nr. 1 der Satzung genannten Mitglieder stimmberechtigt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn nicht die Versammlung einstimmig anderes beschließt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitzenden und von einem durch die Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§10 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen eines das Amt des Kassenwartes ausübt. Im Vorstand soll jedes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes vertreten sein.
- Jedem Vorstandsmitglied wird ein Ersatzmitglied aus demselben Gericht zugeordnet. Das Ersatzmitglied unterstützt das jeweilige Vorstandsmitglied innerhalb des Gerichts, vertritt es bei Verhinderung im Vorstand und rückt bei dessen Ausscheiden als einfaches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des Vorstands nach.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder haben nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
§11 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Vereinigung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung dazu gehörender Aufgaben beauftragen.
- Ein Mitglied des Vorstandes des BDVR, das nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Vereinigung ist, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
- Zu jeder Vorstandssitzung sind sämtliche Vorstandsmitglieder und der Vertreter im Vorstand des BDVR zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Beschlüsse sind zulässig; sie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen zur Genehmigung zuzuleiten ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist.
- Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder mindestens alle vier Monate durch Rundschreiben über seine Tätigkeit.
§12 Satzungsänderungen, Auflösung der Vereinigung
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- In einer die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung anwesend oder vertreten sein. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von acht Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung der Vereinigung beschließt, hat auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens der Vereinigung Beschluss zu fassen.
§13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 22. November 1991 in Kraft.
A n l a g e
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2008 in Koblenz beträgt der Mitgliedsbeitrag ab dem 1. Januar 2009:
- 50,-- € pro Jahr für Mitglieder gemäß § 4 Nr. 1, 1. Alternative der Satzung und
- 32,-- € pro Jahr für Mitglieder gemäß § 4 Nr. 1, 2. Alternative und § 4 Nr. 2 der Satzung.